Gutachten

Wir sind als Gutachter für Amtsgerichte, Landgerichte, Sozialgerichte, Arbeitsämter, gesetzliche Krankenkassen, private Versicherungen tätig.

Private Gutachten erstellen wir in den gleichen Bereichen wie für die öffentlichen Gutachten. Dabei geht es unter anderem um die Feststellung von Arbeits(un)fähigkeit, Erwerbs(un)fähigkeit, deren Renten, Dauerunfallfolgen für die verschiedenen Versicherungsträger, Rehabilitationsmaßnahmen, Verkehrsmedizin, MPU und vieles mehr.

Wir beraten Sie gerne, wenn Sie in diesen Belangen Anträge stellen möchten oder ein Gutachten wünschen.

Antrag auf Schwerbehinderung

Seit dem 1.1.2008 sind nicht mehr die Versorgungsämter überörtlich für die Erteilung von Schwerbehinderten-Ausweisen zuständig, sondern die jeweiligen Gemeinden.

Einen Antrag auf Schwerbehinderung können Kölner BürgerInnen bei der zuständigen Stelle der Stadt Köln stellen:

 

Stadt Köln - Der Oberbürgermeister

Bürgeramt Mülheim

Abteilung Feststellungsverfahren nach dem Schwerbehindertenrecht

Boltensternstr. 10, 50735 Köln

Telefon: 0221 / 93334-200 oder 93334-300

 

Für alle Nichtkölner BürgerInnen, die in Nordrhein-Westfalen wohnen haben wir eine Liste mit den Adressen aller zuständigen Stellen in NRW zum herunterladen bereitgestellt.

Grad der Behinderung

Mit dem „Grad der Behinderung“ (GdB) wird in Prozent bewertet, wie stark die Auswirkungen einer Behinderung sind. Dabei werden geistige, seelische und soziale Nachteile berücksichtigt. Die Ursache ist bei dieser Bewertung unwichtig.

Verglichen wird die gesundheitliche Einschränkung immer mit dem, was für einen Menschen ohne Behinderung normal ist. Wenn ein Kleinkind nicht laufen kann, ist das bis zu einem bestimmten Alter ganz normal. Erst wenn ein Kind so alt ist, dass es laufen können müsste, kann das Nicht-Laufen als Folge einer Behinderung bewertet werden.

Liegen mehrere Behinderungen vor, so werden diese nicht einfach zusammen gerechnet. Wenn eine Behinderung mit 50 Prozent und eine zweite mit 40 Prozent bewertet werden, ergibt sich daraus kein Grad der Behinderung von 90 Prozent. In der Bewertung wird berücksichtigt, wie die Beeinträchtigungen sich auswirken. Geprüft wird auch, wie sich mehrere Einschränkungen gegenseitig beeinflussen. Im Ergebnis kann so aus 50 und 40 Prozent ein gemeinsamer Grad der Behinderung von 70 Prozent heraus kommen.

Damit die Beurteilung einer Behinderung bundesweit einheitlich erfolgt, gibt es einen Katalog mit Anhaltspunkten. Diese Anhaltspunkte werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. Bei der Bearbeitung des Antrages müssen sich die Behörden an diese Anhaltspunkte halten.

Auf den Webseiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, können Sie die Anhaltspunkte zum Grad der Behinderung herunterladen.

Hier geht es zu den Seiten des Ministeriums: 

Die Angabe zum „Grad der Behinderung“ wird ergänzt durch einige Merkzeichen, die sich auf die Art der Beeinträchtigung oder die Nachteilsausgleiche beziehen.

Merkzeichen

Folgende Merkzeichen können im Behindertenausweis als Nachteilsausgleich vermerkt sein:

Merkzeichen G

Dieses Merkzeichen erhalten Sie in Ihrem Schwerbehindertenausweis, wenn Sie gehbehindert sind. Das bedeutet, dass Sie nur noch kurze Wege laufen können.

Dies kann auch bei einer Beeinträchtigung durch erkrankte innere Organe, einem Anfallsleiden oder wenn die Fähigkeit sich zu orientieren gestört ist, der Fall sein.

Mit dem Merkzeichen G können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

Voraussetzung für dieses Merkzeichen ist eine außergewöhnliche Gehbehinderung. Damit ist gemeint, dass Sie sich außerhalb eines Autos nur mit großer Anstrengung oder fremder Hilfe bewegen können. Dies gilt bei Lähmungen der Beine, Amputationen an beiden Beinen sowie schweren Herzschäden und Erkrankungen der Atemwege.

Mit dem Merkzeichen aG können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

Wenn Sie regelmäßig auf eine Begleitperson angewiesen sind, können Sie das Merkzeichen "B" für Ihren Schwerbehindertenausweis beantragen. Dieses bekommen Sie, wenn Sie

und in Ihren Schwerbehindertenausweis deshalb das Merkzeichen "G" eingetragen wurde.

Mit dem Merkzeichen "B" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

Merkzeichen H

Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie dauerhaft fremde Hilfe für alltägliche Tätigkeiten brauchen. Das Merkzeichen "H" ist deshalb die Abkürzung für hilflos. Zu den Menschen mit Behinderungen, die als hilflos gelten, gehören:

Mit dem Merkzeichen "H" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

Außerdem kann es sein, dass Sie Anspruch auf Leistungen zur häuslichen Pflege haben. Das Merkzeichen "H" ist hierfür aber keine Voraussetzung.

Merkzeichen BL

Dieses Merkzeichen erhalten Blinde in ihrem Schwerbehindertenausweis. Auch als stark Sehbehinderter können Sie es bekommen, wenn Sie auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent sehen. Damit können Sie Hilfen bekommen, um sich in fremder Umgebung zurecht zu finden.

Mit dem Merkzeichen "BL" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

Wenn Ihnen das Merkzeichen "BL" zuerkannt wurde, werden Sie zu dem Personenkreis gehören, dessen Anträge auf Blindengeld Aussicht auf Genehmigung haben. Das Merkzeichen "BL" ist hierfür jedoch keine Voraussetzung.

Merkzeichen GL

Das "GL" wird in Ihren Ausweis eingetragen, wenn Sie gehörlos sind. Sie erhalten es aber auch als Schwerhöriger, wenn Ihre Lautsprache nur schwer verständlich ist.Mit dem Merkzeichen "GL" können Sie folgende Nachteilsausgleiche beantragen:

Außerdem können Sie Gehörlosenhilfe beantragen. Das Merkzeichen "GL" ist hierfür aber keine Voraussetzung.

Merkzeichen 1. Kl.

Mit diesem Merkzeichen werden Ihnen bei Bahnreisen die Leistungen der 1. Wagenklasse mit einem Fahrschein für die 2. Wagenklasse gewährt. Diesen Nachteilsausgleich erhalten nur Menschen mit Behinderungen, die als Schwerkriegsbeschädigte oder Verfolgte Ansprüche im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes haben.

Merkzeichen RF

Das Merkzeichen ist die Abkürzung für Rundfunkgebührenbefreiung und nennt somit den möglichen Nachteilsausgleich. Außerdem ist es die Voraussetzung für den Sozialtarif eines Telefonanschlusses bei der Deutschen Telekom AG.

Wenn es Ihnen durch Ihre Behinderung schwer fällt, öffentliche Veranstaltungen zu besuchen, können Sie das Merkzeichen "RF" erhalten. Hierfür ist jedoch Voraussetzung, dass technische Hilfen oder eine Begleitperson keine wesentliche Erleichterung sind. Hierzu zählen:

Menschen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent haben und wegen Ihrer Behinderung an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Online-Antrag

Sie können Ihren Antrag auch online stellen auf der folgenden Seite (Link):

 

 

Quellen:

Internetseiten der Stadt Köln

Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 2 SGB IX)

Bezirksregierung Münster